RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2022/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0181 B 14. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber offenlegt, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfragen im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070027.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten