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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0340 B 11. März 2021 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein (vgl. VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070116.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022