RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2020/07/0116

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG Krnt 1979 §51
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0340 B 11. März 2021 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig. Bei einer Jagdverpachtung können neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein (vgl. VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183). Darüber hinaus ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe an Hand der jeweils konkreten Gegebenheiten und daher nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070116.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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