RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2021/21/0316

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0230 E 29. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403). Im vorliegenden Fall wurde dem Fremden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt, wobei der Niederlassungsbehörde die zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes herangezogenen Straftaten des Fremden bekannt waren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210316.L04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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