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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 sollte Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt werden (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009: ErlRV 330 BlgNR 24. GP 52). Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d legcit. stellt darauf ab, dass dem Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind "zugesprochen" wird. In unionsrechtskonformer Auslegung hat § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 demnach auch den Fall einer gerichtlich vereinbarten gemeinsamen Obsorge mit einem einvernehmlich konkretisierten Kontaktrecht zu umfassen, es war daher zu beachten, dass das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung ausgesprochen hat, dass der Fremde verpflichtet ist, sein vor der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vereinbartes Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn ausschließlich im Inland auszuüben. Da der Fremde mit Urkundenvorlage vorbrachte, wieder erwerbstätig und krankenversichert zu sein, wäre zutreffendenfalls im Entscheidungszeitpunkt des VwG jedenfalls auch das Vorliegen der von § 54 Abs. 5 NAG 2005 zudem verlangten Voraussetzung des Erfüllens des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 zu bejahen und demnach von einem (wenn auch allenfalls wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der zuletzt genannten Voraussetzung nicht durchgehend bestanden habenden) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht auszugehen gewesen. Dies wäre einer Ausweisung entgegengestanden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210151.L05Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022