RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2021/21/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §9
EURallg
FrÄG 2009
FrPolG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §51 Abs1 Z1
NAG 2005 §51 Abs1 Z2
NAG 2005 §54 Abs5
NAG 2005 §54 Abs5 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 litd

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 sollte Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt werden (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009: ErlRV 330 BlgNR 24. GP 52). Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d legcit. stellt darauf ab, dass dem Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind "zugesprochen" wird. In unionsrechtskonformer Auslegung hat § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 demnach auch den Fall einer gerichtlich vereinbarten gemeinsamen Obsorge mit einem einvernehmlich konkretisierten Kontaktrecht zu umfassen, es war daher zu beachten, dass das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung ausgesprochen hat, dass der Fremde verpflichtet ist, sein vor der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vereinbartes Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn ausschließlich im Inland auszuüben. Da der Fremde mit Urkundenvorlage vorbrachte, wieder erwerbstätig und krankenversichert zu sein, wäre zutreffendenfalls im Entscheidungszeitpunkt des VwG jedenfalls auch das Vorliegen der von § 54 Abs. 5 NAG 2005 zudem verlangten Voraussetzung des Erfüllens des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 zu bejahen und demnach von einem (wenn auch allenfalls wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der zuletzt genannten Voraussetzung nicht durchgehend bestanden habenden) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht auszugehen gewesen. Dies wäre einer Ausweisung entgegengestanden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210151.L05

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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