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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der VwGH hat schon zur - der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 klargestellt, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch (damals) des UVS, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210121.L02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022