Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. September 1995, Zl. 11-39 So 2-1995, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und einen von einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erstellten verkehrspsychologischen Befund mitzubringen. Falls dieser Aufforderung nicht binnen drei Monaten entsprochen werde, werde ihm die Lenkerberechtigung entzogen werden. Der Bescheid enthielt keinen Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20. Juni 1995 (Beginn der Abholfrist am selben Tag) zugestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 26. September 1995 zugestellt wurde, abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt worden und die von der Erstbehörde datumsmäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen war, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0034, vom 28. April 1992, Zl. 92/11/0042, und vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0273, auch auf Fälle übertragen, in denen eine von der Zustellung des Erstbescheides an zu berechnende, bei Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichene Frist gesetzt würde. In diesen Beschlüssen wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters ausgesprochen, daß eine allfällige nachfolgende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 für die Möglichkeit, durch den im Hinblick auf den Ablauf der Frist nicht mehr befolgbaren Aufforderungsbescheid in Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung ist; ein solcher Entziehungsbescheid wäre rechtswidrig und könnte mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Diese Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, kommt im vorliegenden Beschwerdefall in gleicher Weise zum Tragen.
Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110347.X00Im RIS seit
19.03.2001