RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2021/08/0047

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §243 Abs1 Z1
ASVG §314 Abs1
ASVG §314 Abs4
ASVG §5 Abs1 Z7

Rechtssatz

Die gesetzliche Formulierung "eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" zeigt, dass generell eine abstrakte Betrachtung Platz zu greifen hat und der Beurteilung nicht die individuelle Person, sondern eine Maßperson zugrunde zu legen ist, bei der jedenfalls körperliche und geistige Gesundheit vorauszusetzen ist. In diesem Sinn ist einerseits nicht entscheidend, welche konkreten Tätigkeiten im Orden ausgeübt wurden und wie diese (sei es nach kirchlichen Besoldungsregeln, sei es unter Betrachtung von vergleichbaren Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt) zu bewerten wären. Andererseits kommt es aber auch nicht darauf an, welche Karriere die konkret betroffene Person hypothetisch bei Wegfall des Ordenseintritts durchlaufen hätte. Vielmehr ist von einer abstrakten Maßperson selben Alters auszugehen, die über all jene Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche die konkret betroffene Person sowohl vor dem Ordenseintritt als auch während der Zeit im Orden erworben hat. Das bedeutet, dass zu ermitteln gewesen wäre, welcher Verdienst für eine Person während der Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, möglich gewesen wäre. Dabei genügt es, sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken. Aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen wären dann für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080047.L04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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