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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §243 Abs1 Z1 idF 1989/642Rechtssatz
§ 243 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 642/1989 bietet nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage dafür, dass ein allenfalls tatsächlich bestehender Entgeltanspruch der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde gelegt wird. Es ist also stets die Höhe des "in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" zu ermitteln. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 314 Abs. 4 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 642/1989 kann dazu auf die im Erkenntnis VwGH 23.6.1988, 87/08/0305, zur alten Rechtslage getroffene Aussage zurückgegriffen werden, wonach bei der Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Es ist demnach - wie schon der Gesetzeswortlaut nahelegt - zum einen nicht der (potentielle) Verdienst auf Grund einer bestimmten im Orden ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern der Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre; für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass insbesondere in kontemplativen Orden vielfach Tätigkeiten erbracht werden, die sich einer pekuniären Bewertung weitgehend entziehen. Weiters kommt es auf die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf allfällige kircheninterne Einstufungen an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080047.L03Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022