RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2021/08/0047

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs1 Z6
ASVG §243 Abs1 Z1
ASVG §314
ASVG §5 Abs1 Z7
ASVGNov 48te
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage wird - um, wie in den ErlRV 1098 BlgNR 17. GP, 15 ausgeführt wird, gegenüber der früheren Rechtslage leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten zu verhindern - nicht an die für den Überweisungsbetrag maßgebliche Berechnungsgrundlage angeknüpft. Vielmehr ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 ASVG (Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG geleistet worden ist) gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG "ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Das entspricht der Methode der Berechnung des Überweisungsbetrages nach der Rechtslage vor der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, in jenen Fällen, in denen der Geistliche bzw. Ordensangehörige vor seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Entgelt gehabt hatte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080047.L02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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