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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §243 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ist - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht auf einen allenfalls tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch oder auf eine bestimmte, im Orden ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern - im Wege einer abstrakten Betrachtung - auf den Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080143.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022