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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0009 B 27. Februar 2015 VwSlg 19068 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Revisionswerbers, gemäß Art. 144 B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung des Revisionswerbers in seinen Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030074.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022