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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0317 E 19. Mai 2020 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach für die Zurechnung eines Bescheids mangels ausdrücklicher Angabe im Spruch oder Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend sei, erweist sich als unzutreffend. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgehalten, dass ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, lediglich darauf hinweist, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (vgl. VwGH 9.5.2003, 99/18/0246, dort in Bezug auf einen Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, der von einem Sachbearbeiter der Organisationseinheit dieser Behörde "Fremdenpolizeiliches Büro" genehmigt wurde und in der Fertigungsklausel den Zusatz "Der Vorstand i.A." aufwies).
Schlagworte
Allgemein Begründung Begründungsmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L09Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022