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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0001 E 25. Juni 2013 RS 1Stammrechtssatz
Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).
Schlagworte
Allgemein Begründung Begründungsmangel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L05Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022