RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/07/0061

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0001 E 25. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L05

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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