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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0065 E 12. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).
Schlagworte
Behördenbezeichnung FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022