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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte die über Antrag des Rechtsanwaltes erfolgte, nur an diesen gerichtete Enthebung von seiner Tätigkeit als Vertreter des Mitbeteiligten zum Anlass genommen, einen neuerlichen Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 10 Abs. 3 RAO zu stellen. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien auf Basis der Annahme, es bestehe res iudicata, erweist sich als verfehlt, die Behebung dieses Bescheids durch das in Revision gezogene Erkenntnis also als zutreffend: Zwar würde die mit Bescheid erfolgte, auf fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Mitbeteiligten gestützte Enthebung des Rechtsanwaltes res iudicata für den Folgeantrag des Mitbeteiligten begründen, solange keine Änderung des relevanten Sachverhalts vorliegt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041, zu den Konsequenzen der Aberkennung von internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 für einen späteren Folgeantrag). Die Revision übersieht aber, dass der Mitbeteiligte nicht Adressat des Abberufungsbescheides war, er diesen vielmehr nur "in Kopie" erhalten hat. Deshalb konnte ihm gegenüber auch keine Heilung der mangelhaften Zustellung nach § 7 ZustellG erfolgen (vgl. z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN) und dieser Bescheid gegenüber dem Mitbeteiligten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030125.L02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022