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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §16 Abs3 Z3Rechtssatz
Für Beschwerden u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter ist nach § 16 Abs. 3 Z 3 StVG das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach § 16a Abs. 1 StVG für das gesamte Bundesgebiet zum Oberlandesgericht Wien verläuft. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden (vgl. OGH 1.3.2019, 12 Fss 1/19x, RIS-Justiz RS0132565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022030003.F02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022