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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/03/0005 B 21. April 2017 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH kann seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Bf eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache (anstelle des VwG) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022030003.F01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022