RS Vwgh 2022/4/11 Fr 2022/03/0003

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §42a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/03/0005 B 21. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Bf eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache (anstelle des VwG) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022030003.F01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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