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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs4Rechtssatz
§ 6 der COVID-19-LockerungsV 2020 idF. BGBl. II Nr.455/2020 ist mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten. Der VfGH hat in der Folge mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 560/2020 - aus einem anderen Anlass - u.a. die Gesetzwidrigkeit des § 6 Abs. 3a legcit. festgestellt und ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Hat der VfGH gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig bzw. gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, und dazu auch ausgesprochen, dass eine aufgehobene Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist ("rückwirkende Aufhebung"), so sind gemäß Art. 139 Abs. 6 bzw. Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden und dürfen auch bei der Beurteilung eines Falles, der sich vor Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat, diese Bestimmung nicht mehr anwenden. Beruht eine vor dem VwGH angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzes- bzw. Verordnungsstelle, die in der Folge von einem Ausspruch des VfGH gemäß Art. 139 Abs. 4 bzw. 140 Abs. 4 B-VG betroffen wird, so belastet dies die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 14.5.1991, 89/08/0026).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090015.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022