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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch DDr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1995, Zl. BauR - 011596/1 - 1995 Ba/Lg, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren der mitbeteiligen Partei auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des ca. 1,1 ha großen Grundstückes Nr. 434/26 der Katastralgemeinde M. Auf Grund des vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 25. März 1994 beschlossenen, mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1994 aufsichtsbehördlich genehmigten und in der Zeit vom 25. Mai 1994 bis 13. Juni 1994 kundgemachten Flächenwidmungsplanes 3/1994 ist dieses Grundstück als "Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland" gewidmet. Der auf dem eben gelegenen Grundstück befindliche forstliche Bestand (im wesentlichen Kiefer, Birke und Zitterpappel) ist durch Naturverjüngung entstanden. Das Alter der Bäume variiert zwischen 30 und 60 Jahren; die Überschirmung liegt bei ca. 8/10. Für die Bewirtschaftung der Waldfläche von ca. 1,1 ha beträgt der Arbeitsaufwand pro Jahr maximal ein bis zwei Tage.
Mit Ansuchen vom 17. August 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung für die auf dem vorzitierten Grundstück aus Holz neu errichteten rund 17 m2 großen und bis zu 2,16 m hohen Gerätehütte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 9. Dezember 1993 wurde dieser Antrag gemäß § 45 Abs. 6 der OÖ. Bauordnung 1976 abgewiesen, da gemäß § 18 Abs. 5 des OÖ. Raumordnungsgesetzes 1972 im Grünland unter anderem nur solche Bauten und Anlagen zulässig seien, welche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten. Die beantragte Gerätehütte sei nicht für die widmungsgemäße Nutzung vorgesehen, sondern für die Lagerung von Büchern und diversen Kleingeräten (z.B. Sägen, Leitern, Schaufeln, Spaten) etc. Diese dienten hauptsächlich Studienzwecken des Sohnes des Beschwerdeführers, welcher an der Universität Salzburg Biologie, Ökologie und Botanik studiere.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 18. Oktober 1995 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Gemäß § 30 Abs. 5
OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) könne die beantragte Baubewilligung deshalb nicht erteilt werden, weil die gegenständliche Gerätehütte zur bestimmungsmäßigen Nutzung nicht notwendig sei.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1995 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, daß er in seinen Rechten nicht verletzt wird. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die §§ 45 Abs. 6 lit. a und 67 der OÖ. Bauordnung 1976 i.V.m. § 30 Abs. 5 des OÖ. ROG 1994. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, der hier maßgebliche Flächenwidmungsplan sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 25. März 1994 beschlossen worden, weshalb die Berufungsbehörde bereits das am 1. Jänner 1994 in Kraft getretene OÖ. ROG 1994, insbesondere auch dessen § 30 Abs. 5, anzuwenden gehabt habe. Demnach dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich zweifelsfrei, daß die hier zu beurteilende Hütte der Freizeitnutzung und nicht forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Den fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sei der Beschwerdeführer mit substantiellen Einwendungen nicht entgegengetreten. Ob bereits früher ein Bauwerk auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bestanden habe, sei für die Beurteilung der Verwaltungsrechtssache nicht maßgeblich. Die Baubehörden hätten daher zu Recht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Abweisung des Bauansuchens vorgehen dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (das ist gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. der 1. Jänner 1995) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Demnach ist in der gegenständlichen Beschwerdesache die Oö. Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1993 unter Berücksichtigung des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen OÖ. ROG 1994, LGBl. Nr. 114 (OÖ. ROG 1994) anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 1 OÖ. ROG 1994).
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1987, Slg. Nr. 9315/A). Mangels einer solchen Übergangsbestimmung des OÖ. ROG 1994 hatte somit der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall den vor seiner Entscheidung erlassenen Flächenwidmungsplan 3/1994 anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0347), welcher für das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers die Widmung "Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland" ausweist.
Gemäß § 30 Abs. 5 OÖ. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).
Durch den Verweis im Klammerausdruck auf die in den Abs. 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Nutzungen ist klargestellt, daß es darauf ankommt, ob der Bau für die jeweilige Nutzung (hier Land- und Forstwirtschaft) nötig ist (vgl. hiezu das diesbezüglich vergleichbare, zu § 18 Abs. 5 OÖ. ROG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0253). Auf Grund des von der Berufungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachtens, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, sind auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück des Beschwerdeführers maximal zwei Tage pro Jahr Durchforstungsarbeiten erforderlich. Die hiefür erforderlichen Geräte und Betriebsmittel können ohne nennenswerten Aufwand in einem PKW transportiert werden. Eine Gerätehütte der hier zu beurteilenden Art ist hiefür nicht erforderlich. Die Ermittlungsergebnisse im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden haben vielmehr ergeben, daß die "Gerätehütte" im wesentlichen keiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst dargelegt und dieses Vorbringen auch in der Beschwerde wiederholt, daß sein Sohn die "Gerätehütte" für Studienzwecke, nicht jedoch für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0081) nutzt. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der mitbeteiligten Partei konnte kein Aufwandersatz zuerkannt werden, da der Schriftsatzaufwand gemäß § 59 Abs. 2 VwGG im Schriftsatz selbst geltend zu machen ist. Das nach Erstattung der Gegenschrift von der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 19. April 1996 gestellte Kostenersatzbegehren war daher als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte schon im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050024.X00Im RIS seit
27.08.2001