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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
AVG §8Rechtssatz
Auch wenn dem Ankläger gemäß § 122 Abs. 4 Vlbg GdBedG 1988 das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG in Angelegenheiten des § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 7 legcit. gemäß Art. 133 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihm in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens der Dienststrafe der Entlassung keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihm erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J05Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022