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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs10Rechtssatz
§ 115 Abs. 2 letzter Satz Vlbg GdBedG 1988 normiert eine Ausnahme vom ansonsten bestehenden Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und über den Inhalt der Verhandlungen und wird den Beschuldigten und der Dienstbehörde dadurch ermöglicht, das rechtskräftige Dienststraferkenntnis zu veröffentlichen. Hingegen wird damit keine Grundlage geschaffen, im Dienststraferkenntnis selbst auf Veröffentlichung des Dienststraferkenntnisses zu erkennen (vgl. demgegenüber etwa § 139 Abs. 10 ÄrzteG 1998).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J04Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022