RS Vwgh 2022/4/19 Ro 2020/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §139 Abs10
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
GdBedG Vlbg 1988 §115 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

§ 115 Abs. 2 letzter Satz Vlbg GdBedG 1988 normiert eine Ausnahme vom ansonsten bestehenden Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und über den Inhalt der Verhandlungen und wird den Beschuldigten und der Dienstbehörde dadurch ermöglicht, das rechtskräftige Dienststraferkenntnis zu veröffentlichen. Hingegen wird damit keine Grundlage geschaffen, im Dienststraferkenntnis selbst auf Veröffentlichung des Dienststraferkenntnisses zu erkennen (vgl. demgegenüber etwa § 139 Abs. 10 ÄrzteG 1998).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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