RS Vwgh 2022/4/19 Ro 2020/09/0007

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93
GdBedG Vlbg 1988 §107 Abs1
GdBedG Vlbg 1988 §116 Abs5 lita
GdBedG Vlbg 1988 §122 Abs2
VStG §19
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung des VwGH zur Strafbemessung nach dem BDG 1979 entwickelten Grundsätze sind auch für die Strafbemessung nach dem Vlbg GdBedG 1988 übertragbar (vgl. insbesondere §§ 107 Abs. 1, 116 Abs. 5 lit a und 122 Abs. 2 [iVm § 19 VStG] Vlbg GdBedG 1988, aus denen die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen hervorgeht; VwGH 25.9.2019; Ro 2019/09/0006). Die Rechtsansicht, wonach bei Bediensteten, die kurz vor der Pensionierung stehen, primär die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand vorgesehen sei, widerspricht den Grundsätzen der Strafbemessung (vgl. im Übrigen auch die gegen eine derartige Auffassung sprechenden Materialien zur 1. Gemeindeangestellten-Novelle RV 12 Blg. Vorarlberger Landtag 19. GP, S. 114, wonach durch die Einführung der Altersgrenze bei der strafweisen Versetzung in den Ruhestand verhindert werden soll, dass gemaßregelte Beamte übergebührlich lange Ruhegenüsse beziehen; ähnliche Überlegungen des Gesetzgebers zum BDG 1979 [ErläutRV 500 BlgNR 14. GP] führten dort zum Wegfall der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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