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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
BDG 1979 §93Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung des VwGH zur Strafbemessung nach dem BDG 1979 entwickelten Grundsätze sind auch für die Strafbemessung nach dem Vlbg GdBedG 1988 übertragbar (vgl. insbesondere §§ 107 Abs. 1, 116 Abs. 5 lit a und 122 Abs. 2 [iVm § 19 VStG] Vlbg GdBedG 1988, aus denen die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen hervorgeht; VwGH 25.9.2019; Ro 2019/09/0006). Die Rechtsansicht, wonach bei Bediensteten, die kurz vor der Pensionierung stehen, primär die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand vorgesehen sei, widerspricht den Grundsätzen der Strafbemessung (vgl. im Übrigen auch die gegen eine derartige Auffassung sprechenden Materialien zur 1. Gemeindeangestellten-Novelle RV 12 Blg. Vorarlberger Landtag 19. GP, S. 114, wonach durch die Einführung der Altersgrenze bei der strafweisen Versetzung in den Ruhestand verhindert werden soll, dass gemaßregelte Beamte übergebührlich lange Ruhegenüsse beziehen; ähnliche Überlegungen des Gesetzgebers zum BDG 1979 [ErläutRV 500 BlgNR 14. GP] führten dort zum Wegfall der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022