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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Rechtssatz
Die Strafbemessung - diese betrifft auch die Auswahl der Strafart - unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022