TE OGH 2022/3/31 5Ob44/22i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Sabine M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zivilteilung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 3 R 13/22i-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. September 2021, GZ 39 Cg 55/21v-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Beklagten enthaltene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]       Die Beklagte begründet die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision unter anderem damit, es habe ein Senat des Berufungsgerichts entschieden, der mehrfach negativ gegenüber ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin aufgetreten sei, woraus sich die Frage nach einer „Befangenheit des Verfahrens“ ableite. Sie moniert weiters eine „schiefe Optik, zumal zu keinem Zeitpunkt das Gebot der ZPO zu umfangreichen Beweisen umgesetzt worden sei“. In der Konstellation „befangener Senat und Verletzung des Beweisgebots“ liege eine bis dato „noch nie darliegende Rechtsfrage vor, die klärend und richtungsweisend für viele weitere noch anhängige zum jetzigen Zeitpunkt seitens der umseits gefertigten Vertreterin vertretene Causen“ sei. Auch wenn die Beklagte keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag stellt, sind ihre Ausführungen als solche zu deuten.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Vorlage ist verfrüht.

[3]       Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den in der Revision der Beklagten der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die Revision zu unterbrechen (RS0042028 [T5, T10]).

Textnummer

E134774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00044.22I.0331.000

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten