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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996, Zl. 181 275/3-IV/10/96, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am 10. Juni 1975 geborene Beschwerdeführer hat eine AHS besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1996 wurde er einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 3. Juni 1996 zugewiesen. Mit Eingabe vom 31. Jänner 1996 stellte er den Antrag auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes. Als Begründung führte er an, ab Herbst 1996 ein HAK-Kolleg in Bregenz besuchen zu wollen. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 14 Z. 1 ZDG abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Z. 1 ZDG (idF der Novelle BGBl. Nr. 187/1994) ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.
Die belangte Behörde verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes. Mit der bloßen Absichtserklärung, in Zukunft einer Berufungsausbildung bzw. -weiterbildung nachgehen zu wollen, sei der Tatbestand des § 14 Z. 1 ZDG nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er stehe mitten in einer Berufsvorbereitung, da er trotz Abschlusses einer AHS noch keinen Beruf erlernt habe. Eine AHS vermittle keine Berufsvorbereitung im engeren Sinn. Es sei daher nach deren Absolvierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in der Privatwirtschaft unbedingt notwendig, sich zusätzlich fachspezifisches Wissen auf Universitäten, Fachhochschulen oder Kollegs anzueignen.
Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z. 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (vgl. das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Wehrgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/11/0220).
Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers schon deshalb mit Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in der in Aussicht genommenen Berufsvorbereitung steht. Von einer "Unterbrechung der Berufsvorbereitung" kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerde unterstellt mit ihrer gegenteiligen Auffassung dem Gesetz einen Inhalt, den es nicht hat, nämlich einem Zivildienstpflichtigen eine kontinuierliche Ausbildung auch dann zu gewährleisten, wenn er beabsichtigt, sich im Anschluß an eine Schulausbildung im Sinne des ersten Falles des § 14 Z. 1 ZDG einer Berufsvorbereitung im Sinne des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle oder einem Hochschulstudium (Z. 2) zu unterziehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110091.X00Im RIS seit
11.07.2001