Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* H* GmbH, 2. G* GmbH, *, vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, gegen die beklagte Partei M* R*, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2022, GZ 4 R 166/21s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB komme als Anspruchsgrundlage schon allein deshalb nicht in Betracht, weil (jedenfalls) nicht die Klägerinnen die durch die Äußerungen der Beklagten Beleidigten bzw Geschädigten seien, ist nicht korrekturbedürftig.
[2] 2. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft (RS0026106; RS0059651; RS0061585) verstößt – dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0026106 [T4]) –, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0060175 [T3]). Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 106/12z; 6 Ob 215/16k).
[3] 2.1. Soweit die Revision zu den – keineswegs eindeutigen – Äußerungen der Beklagten meint, diese müsse die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Rechtsprechung zu § 1330 ABGB und im Lauterkeitsrecht besteht (vgl RS0079648; RS0031883 [T26]; 6 Ob 114/00h). Hier ist aber das Verhalten der Beklagten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht als Hälftegesellschafterin der erstklagenden GmbH zu beurteilen.
[4] 2.2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Bedeutungsgehalt der Äußerungen der Beklagten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, bei objektiver Betrachtung des Postings könne keine beleidigende, ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung in Bezug auf den wichtigsten Kunden der Zweitklägerin erblickt werden. Das Posting möge entbehrlich sein, es halte sich allerdings im Rahmen der Meinungsfreiheit. Konkrete Personen oder auch nur konkrete unternehmerische Entscheidungen von Geschäftspartnern der Zweitklägerin würden nicht abschätzig beurteilt.
[5] 2.3. Diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall, die letztlich darauf hinausläuft, das Posting der Beklagten sei zwar ungeschickt gewesen, stelle aber (noch) keine haftungsbegründende Treuepflichtverletzung dar, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zukommenden Beurteilungsspielraums.
Textnummer
E134776European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00049.22G.0406.000Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022