TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/21 95/11/0229

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Juni 1995, Zl. Ib-277-61/95, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 21. Februar 1995, entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer am 4. Februar 1995 nach 04.00 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz bei einem näher genannten Lokal beim Versuch, mit seinem PKW aus der Parklücke herauszufahren, einen anderen PKW beschädigt habe. Der Beschwerdeführer, der damals alkoholisiert gewesen sei, sei von den in der Folge einschreitenden Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert worden, habe diesen jedoch verweigert.

Die belangte Behörde begründete in der Beweiswürdigung ausführlich, warum sie zu diesen Feststellungen gelangt ist und der gegenteiligen Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seinen PKW nicht gelenkt oder in Betrieb genommen, sondern nur den Motor des von seiner Lebensgefährtin in Betrieb genommenen PKW"s abgestellt, keinen Glauben geschenkt hat. Sie hat im wesentlichen auf Grund der Angaben des Zeugen K., daß er den Beschwerdeführer in seinem PKW sitzend gesehen habe, wobei er die Fahrertüre ca. 30 cm weit geöffnet und nach hinten geschaut habe, und daß der Beschwerdeführer auf seine Aufforderung, er solle im Hinblick auf die bereits verursachten Beschädigungen aufhören zu fahren, geantwortet habe, er fahre da jetzt heraus, als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer seinen PKW in Betrieb genommen und gelenkt und dabei einen anderen PKW beschädigt hat. Die Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und von drei weiteren Zeugen, denen zufolge nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Lebensgefährtin den PKW des Beschwerdeführers gelenkt habe, seien nicht glaubwürdig, und zwar einerseits im Hinblick auf die überzeugenden Angaben des Zeugen K. und andererseits auf Grund der von einem der Gendarmeriebeamten bekundeten Tatsache, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sich ihm gegenüber geäußert habe, "ob man es nicht so machen könne, daß sie die Lenkerin sei", nachdem zuvor vom Beschwerdeführer und seinen Begleitern gegenüber den Gendarmeriebeamten behauptet worden sei, niemand sei gefahren.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Begehung dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Entziehungszeit mit vier Wochen gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 seien nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer bei Begehung der Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Im Hinblick darauf, daß es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe mit der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungszeit von vier Monaten (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) das Auslangen gefunden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde mit Recht die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, eigenständig geprüft hat. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war nämlich das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen der genannten Übertretung noch nicht rechtskräftig beendet. Dies erfolgte nach der Aktenlage erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Juni 1995, mit dem das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 10. April 1995 bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig und beruft sich insbesondere darauf, daß er von keiner Person in einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug wahrgenommen worden sei. Er vermag damit jedoch keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung darzutun, weil die vom Zeugen K. geschilderten Umstände, unter denen er den Beschwerdeführer in seinem PKW sitzend angetroffen hat, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers den Schluß rechtfertigten, daß der Beschwerdeführer seinen PKW in Betrieb genommen und gelenkt und dabei einen anderen PKW beschädigt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sprechen die von seiner Lebensgefährtin dem einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber gemachten Angaben eindeutig dafür, daß der Beschwerdeführer und nicht sie gefahren ist. Die Äußerung, sie nehme die Angelegenheit auf sich, da sie weniger Probleme mit einem Führerscheinentzug habe als der Beschwerdeführer, kann insbesondere im Hinblick darauf, daß der Zeuge K. den Beschwerdeführer der Täterschaft bezichtigt hatte, nicht bloß mit der allgemeinen Aufregung und dem Wunsch, die Angelegenheit ehestmöglich abzuschließen, erklärt werden. Auch die Tatsache, daß die Zeugin bereits zuvor erklärt hatte, sie sei gefahren, spricht nicht gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß nach den Angaben des Gendarmeriebeamten A. auf seine Frage, wer gefahren sei, eine längere Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und ihren drei Begleitern stattgefunden habe und erst dann die Lebensgefährtin erklärt habe, sie sei gefahren. Aus diesem Grund sind auch die zeugenschaftlichen Angaben der drei Begleiter - abgesehen von Widersprüchen unter anderem betreffend ihre Entfernung vom Geschehen - von geringem Beweiswert, zumal sie wiederholt betont haben, das Geschehen nicht ständig beobachtet zu haben.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die von der belangten Behörde erwähnte, vom Zeugen K. angefertigte Skizze sich nicht im Verwaltungsakt befinde. Dieses Vorbringen ist verfehlt, weil es sich bei der genannten Skizze (Aktenseite 251) erkennbar um die vom Zeugen K. bei seiner Vernehmung in der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg am 29. Mai 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze handelt, die als Beilage A der Verhandlungsniederschrift angeschlossen wurde. Eine Ablichtung dieser Verhandlungsniederschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. Bei dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend. Im übrigen spielt diese Skizze im Rahmen der Beweiswürdigung keine entscheidende Rolle, zumal auf Grund der Angaben des Zeugen K. feststeht, daß dieser den PKW des Beschwerdeführers nicht in Bewegung gesehen, sich aber auf Grund eines wahrgenommenen Geräusches zum Standort dieses PKW"s begeben hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern die belangte Behörde bei Durchführung eines Lokalaugenscheines, den der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bei Kenntnis der Skizze beantragt hätte, und näheren Feststellungen über die Sichtverhältnisse auf dem Parkplatz zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110229.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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