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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen als unzulässig; Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen nur für die materiellen Strafvorschriften, nicht jedoch für die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens betreffs den Ausschluß der Anwendbarkeit von Bestimmungen des AVG über das Berufungsverfahren im VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über Berufungen gegen drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, und zwar 1. vom 6. Oktober 1992, Z Wa 96-33/05-1992, 2. vom 6. Oktober 1992, Z Wa 96-39/04-1992, und 3. vom 20. April 1993, Z SanRB-117-1992, zu entscheiden, die sich auf folgende (Straf-)Vorschriften stützen: zu 1. (hg. Z G98/93) §137 Abs3 litg iVm §32 Abs1 und 2 lita WasserrechtsG (WRG), zu 2. (hg. Z G105/93) §137 Abs3 litf iVm §31 c Abs1 WRG und zu 3. (hg. Z G145/93) §108 iVm §1 Abs2 Z3 ÄrzteG.
1.1.2.1. In diesen Berufungsverfahren stellte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß Art129 a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG (zu den hg. Zlen. G98, 105 und 145/93) den Antrag
"auf Aufhebung der Wendung '66 Abs2,' im zweiten Satz des §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig; in eventu auf Aufhebung der Wendung '66 Abs2,' im zweiten Satz des §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und des ersten Absatzes des §25 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig; in eventu auf Aufhebung des ersten Absatzes des §25 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig; in eventu auf Aufhebung des ersten Satzes des §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig."
1.1.2.2. Nach der zusammenfassend wiedergegebenen Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich führen die Straferkenntnisse den Beginn des den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen strafbaren Verhaltens nicht oder nur unpräzise an:
Es lägen die Voraussetzungen des §66 Abs2 AVG (für die Behebung der angefochtenen Bescheide - wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes - und Rückverweisung der Rechtssachen an die untere Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung) vor; dem stehe jedoch §24 zweiter Satz VStG entgegen, der eine Anwendung dieser Vorschrift im Verwaltungsstrafverfahren ausschließe. Der Verwaltungssenat hält dafür, dieser Ausschluß oder aber die Verpflichtung (auch des Senates als Berufungsbehörde), Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen (§25 Abs1 VStG), verstoße gegen die Verfassung, und zwar gegen Art6 Abs1 EMRK iVm Art90 Abs2 B-VG, nämlich gegen den Grundsatz des "fair trial" und das Prinzip des Anklageprozesses.
1.2. Die Bundesregierung vertritt in einer schriftlichen Äußerung die Auffassung, daß die bekämpften Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben seien.
1.3. Die zur hg. Z G145/93 beteiligte Partei schließt sich in einer Stellungnahme dem Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich an.
2. Die Anträge sind unzulässig.
2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11506/1987) dient ein von Amts wegen oder auf Antrag (eines anderen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlaßverfahren.
Bei Lösung der Frage, welche Bestimmungen jeweils zu prüfen und aufzuheben sind, muß der Verfassungsgerichtshof in Gesetzesprüfungsverfahren, die er von Amts wegen einleitet, den Prüfungsumfang derart abgrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall bildet, daß aber andererseits der verbleibende Normteil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (s. VfSlg. 7376/1974, 7726/1975).
Dies gilt auch für Gesetzesprüfungsverfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, und bedeutet in Fortentwicklung der Judikatur (vgl. VfGH 4.3.1994 G11/93), daß in solchen Fällen die gebotene Abwägung zunächst bereits dem Antragsteller obliegt (s. VfSlg. 11826/1988 uam.; vgl. auch VfSlg. 6674/1972).
2.1.2. Im konkreten Fall sah sich der Verwaltungssenat demgemäß vor die Frage gestellt, ob er - auf dem Boden seiner offenbaren Annahme, daß die bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 EMRK nicht erfaßt seien - die §§24 (teilweise) und 25 VStG oder die Tatbestandsnormen selbst anfechten sollte, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken in den Anlaßverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.
Wie sich aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1994, G11/93, ergibt, hätte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Abwägung, ob er die Vorschriften des VStG oder die Tatbestandsnormen anzufechten habe, den zweiten Weg einschlagen müssen. Die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift(en) zufolge der vorliegenden - die Aspekte des Art6 EMRK und des erkennbar im Lichte dieser Norm gesehenen Art90 Abs2 B-VG begründungsmäßig verflechtenden - Anträge müßte nämlich auch die vom zitierten, im Verfassungsrang stehenden Vorbehalt zur EMRK gedeckten Verwaltungsstrafverfahren berühren, diesen Vorbehalt für einen wichtigen Bereich (des VStG) generell bedeutungslos werden lassen und insoweit die einfachgesetzliche Rechtslage einschneidender verändern als die Aufhebung einzelner Verwaltungsstraftatbestände.
2.2. Nur für die genannten materiellen Strafvorschriften wären hier damit die Prozeßvoraussetzungen in dem erörterten Punkt im Sinn des Art140 Abs1 B-VG erfüllt (s. VfSlg. 9234/1981, 11506/1987, 11826/1988, 12649/1991; VfGH 4.3.1994 G11/93).
2.3. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich waren daher allein schon aus den dargelegten Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G98.1993Dokumentnummer
JFT_10059385_93G00098_00