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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch die Verhängung einer Geldstrafe nach dem AuslBG gegen den Betreiber eines Gastgewerbes wegen Unterlassung der Bekanntgabe der Identität einer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei angetroffenen Person auf Grund denkunmöglicher Gesetzesanwendung; Pflicht des Arbeitgebers zur Bekanntgabe der Identität der angetroffenen ausländischen Beschäftigten käme einem Zwang zur Selbstbeschuldigung gleichRechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) geht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der objektive Tatbestand des §26 Abs1 AuslBG, BGBl 218/1975, idF BGBl I 72/2013 erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 06.09.2017 den Kontrollorganen auf deren Verlangen nicht den Namen der bei der Kontrolle angetroffenen im Betrieb beschäftigten unbekannten Person bekanntgegeben habe, sondern dieser Person wahrheitswidrig einen anderen Namen zugeordnet habe. Er habe es daher unterlassen, der Abgabenbehörde den Namen des im Betrieb beschäftigten und bei der Kontrolle angetroffenen Ausländers bekanntzugeben und habe so nicht die zur Durchführung des AuslBG erforderlichen Auskünfte erteilt.
§26 Abs1 AuslBG enthält bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht, nämlich die Bekanntgabe von Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer, sie verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht - weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme - zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers.
Indem das VGW den Beschwerdeführer wegen der Unterlassung der Bekanntgabe des Namens eines im Betrieb beschäftigten und bei der Kontrolle angetroffenen Ausländers bestraft, hat es im vorliegenden Fall der Bestimmung des §26 Abs1 AuslBG idF BGBl I 72/2013 einen dem Art90 Abs2 B-VG widersprechenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt (VfSlg 15600/1999).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, fair trial, Unschuldsvermutung, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Auslegung verfassungskonforme, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E870.2021Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022