RS Vfgh 2022/3/1 G370/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §154, §524 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §154 ZPO; Entscheidung des Landesgerichtes über die Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung eines Rekurses ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Mit Beschluss vom 12.10.2021, aus dessen Anlass der selbstverfasste Parteiantrag gestellt wurde, hat das Landesgericht St. Pölten die Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung eines Rekurses des Einschreiters gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.09.2021 abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung war gemäß §524 Abs2 ZPO beim Landesgericht St. Pölten einzubringen, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Beim genannten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten handelt es sich nicht um eine "in erster Instanz entschiedene [...] Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG; es stellt sich vielmehr als eine Entscheidung im Rahmen des Rekursverfahrens dar, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages an den VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • G370/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G370/2021

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G370.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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