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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §154 ZPO; Entscheidung des Landesgerichtes über die Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung eines Rekurses ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Mit Beschluss vom 12.10.2021, aus dessen Anlass der selbstverfasste Parteiantrag gestellt wurde, hat das Landesgericht St. Pölten die Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung eines Rekurses des Einschreiters gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.09.2021 abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung war gemäß §524 Abs2 ZPO beim Landesgericht St. Pölten einzubringen, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Beim genannten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten handelt es sich nicht um eine "in erster Instanz entschiedene [...] Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG; es stellt sich vielmehr als eine Entscheidung im Rahmen des Rekursverfahrens dar, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages an den VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG unzulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G370.2021Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022