TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 E172/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2, §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Stellung des Antrags, die angefochtene Entscheidung aufzuheben

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

In der vorliegenden – durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt eingebrachten – auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt (ohne Hervorhebungen im Original):

"der Verfassungsgerichtshof möge:

I. gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird,

II. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben wird,

III. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen stattgegeben wird […]".

Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird damit und auch sonst in der Beschwerde nicht gestellt.

Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand.

Art144 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung "abzuändern".

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E172.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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