RS Vfgh 2022/3/18 E172/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2, §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Stellung des Antrags, die angefochtene Entscheidung aufzuheben

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung "abzuändern".

Entscheidungstexte

  • E172/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 E172/2022

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E172.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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