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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Stellung des Antrags, die angefochtene Entscheidung aufzuhebenRechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung "abzuändern".
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E172.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022