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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Oktober 2021, RV/7101536/2013, betreffend Wettgebühren, Glückspielabgabe und Säumniszuschlag, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag der Revisionswerberin, ihrer ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 5. Jänner 2022 nicht stattgegeben, weil dem Antrag „keinerlei Begründung“ zu entnehmen gewesen sei.
4 Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 stellte die Revisionswerberin neuerlich einen Antrag, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Das Bundesfinanzgericht legte sodann, ohne über den neuerlichen Antrag der Revisionswerberin zu entscheiden, gemäß § 30a Abs. 6 VwGG die ordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 maßgebend waren, behauptet die Revisionswerberin nicht. Eine Änderung des genannten Beschlusses gemäß § 30 Abs. 3 VwGG beantragt die Revisionswerberin nicht.
7 Zu einer Abänderung des erwähnten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 von Amts wegen (§ 30 Abs. 3 erster Fall VwGG) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht veranlasst, zumal - ohne wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen - das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht dazu dient, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben. Vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 4.10.2021, Ro 2021/05/0034, mwN).
Wien, am 10. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022160002.J00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022