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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I GmbH & atypisch stille Gesellschaft in 8051 Graz-Gösting, vertreten durch Mag. Nicole Konrad, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Graz vom 16. Dezember 2021, Zl. RV/2100968/2020, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2012 bis 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), erhobenen Revisiondie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, wieso der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, sodass mangels Darlegung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0121).
Wien, am 14. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150026.L00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022