RS Vwgh 2022/3/17 Ra 2021/11/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §25
FSG 1997 §7
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0042 B 10. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG 1997 der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (Hinweis E vom 23. Februar 2011, 2010/11/0142, mwN). Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, und vom 8. November 2016, Ra 2016/11/0144, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110059.L04

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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