RS Vwgh 2022/3/17 Ra 2021/11/0059

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, wonach dem Revisionswerber die Lenkberechtigung entzogen und diesem vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der Anlasstat keine "neue" Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, ist aus folgenden Erwägungen rechtswidrig. Zunächst ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung bestimmt auszusprechen, für welche Dauer die Entziehung erfolgt (§ 25 Abs. 1 erster Satz FSG 1997; siehe etwa auch VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Dieser Anforderung genügt der verwaltungsgerichtliche Spruch, der keine ausdrückliche Festlegung der Entziehungsdauer enthält, nicht. Zwar erlaubt der Ausspruch des VwG bei gesamtheitlicher Betrachtung aufgrund des Zusatzes betreffend die zweijährige Dauer, während der dem Revisionswerber keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, den Schluss, dass mit dieser Spruchgestaltung nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei Jahren entzogen wurde (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0053 [Slg. Nr. 15939/A]). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass vorliegend der Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110059.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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