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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, mwN). Durch die Stellung des Amtshilfeersuchens (gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) hat die Bundeswettbewerbsbehörde nicht unmittelbar in subjektive Rechte der revisionswerbenden Partei eingegriffen, weil die tatsächliche Amtshilfeleistung und damit die Durchführung der Maßnahme erst der ersuchten Behörde obliegen. Das Stellen eines Amtshilfeersuchens bildet daher schon mangels Unmittelbarkeit keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Ersuchen selbst gibt es im österreichischen Recht keine gesetzliche Grundlage. (hier: Die in der Revision vermutete planwidrige Lücke ist aber nicht ersichtlich, zumal die Möglichkeit besteht, nach niederländischem Recht gegen die Hausdurchsuchung vorzugehen.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040001.J05Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022