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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Nach österreichischem Recht besteht für eine vorherige gerichtliche Prüfung einer Hausdurchsuchung durch eine Wettbewerbsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat keine Rechtsgrundlage und das österreichische Kartellgericht hat daher keine Kompetenz und Weisungsbefugnis gegenüber der niederländischen Wettbewerbsbehörde im fremden Hoheitsgebiet. (Hier hat die Bundeswettbewerbsbehörde die niederländische Wettbewerbsbehörde gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Weg der Amtshilfe um Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Niederlanden ersucht.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040001.J06Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022