RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §155 Abs3
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjj
BVergG 2018 §2 Z15 litb
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die mitbeteiligten Parteien (Auftraggeber) führten ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antidekubitussystemen auf Mietbasis. Das Vergabeverfahren war in sieben Lose gegliedert. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeber betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lose 2 und 3 ab. Bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung - wie vorliegend - mit nur einem Bieter ist in Bezug auf eine Auftragsvergabe aufgrund der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung nur dieser Partei des Verfahrens. Ein im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgeschiedener Bieter kann daher nach Abschluss der Rahmenvereinbarung mit nur einem Bieter eine allfällige Auftragsvergabe gemäß § 155 Abs. 3 BVergG 2018 nicht mittels Nachprüfungsantrag anfechten. Mangels für den vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung ausgeschiedenen Bieter nach Abschluss der Rahmenvereinbarung mit nur einem Bieter gesondert anfechtbarer Entscheidung, insbesonders mangels anfechtbarer Zuschlagsentscheidung, besteht für den ausgeschiedenen Bieter letztlich auch insofern nicht die Möglichkeit einen Nachprüfungsantrag gegen die Aufträge, die aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden, zu stellen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung hat daher vorliegend zur Folge, dass die revisionswerbende Partei weder die Nichtigerklärung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung noch der Aufträge, die aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden, begehren kann. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde somit der erfolgte Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie der allfällige Abruf von Aufträgen aus der Rahmenvereinbarung nicht rückgängig gemacht werden, sodass das von der revisionswerbenden Partei verfolgte Rechtsschutzziel, den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der verbliebenen Bieterin sowie den Abruf von Aufträgen aus dieser Rahmenvereinbarung zu verhindern bzw. zu beseitigen, nicht erreicht werden kann. Das angefochtene Erkenntnis ist daher entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei keinem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040010.L02

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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