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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjjRechtssatz
Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018, sondern die Entscheidung mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Als nicht gesondert anfechtbare Entscheidung könnte der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Z 15 lit. b BVergG 2018 nur in dem gegen die nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040010.L01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022