RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2022/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §75 Abs3
GewO 1994 §79a Abs3

Rechtssatz

Nach der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) im Sinn des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 15). § 79a Abs. 3 GewO 1994 stellt auf eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt ab (vgl. VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211). Somit ermöglicht aber der Umstand einer allfälligen Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen (wenn auch ebenfalls die Betriebsanlage betreffenden) Verfahren keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs. 3 GewO 1994 betreffend den Nachweis der Nachbareigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040005.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten