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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) im Sinn des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 15). § 79a Abs. 3 GewO 1994 stellt auf eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt ab (vgl. VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211). Somit ermöglicht aber der Umstand einer allfälligen Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen (wenn auch ebenfalls die Betriebsanlage betreffenden) Verfahren keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs. 3 GewO 1994 betreffend den Nachweis der Nachbareigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040005.L01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022