Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen (vgl. VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040001.L05Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022