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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §1 Abs3Rechtssatz
Mit Art. XXII Z 1 WGNov 1989 wurde § 1 AHG 1949 ein dritter Absatz angefügt, nach dem neben dem Rechtsträger, für den das angeblich schuldtragende Organ handelte, zur ungeteilten Hand auch "derjenige" haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle hegte der OGH Bedenken, die jedoch vom VfGH nicht geteilt wurden (VfSlg. 13.476/1993): Die Begründung einer zusätzlichen, zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretenden solidarischen Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, verbessere nur die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Die Regelung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz AHG 1949, die einen Rückersatzanspruch des für die Organbestellung verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger normiere, wenn er auf Grund seiner Solidarhaftung Zahlung geleistet habe, berücksichtige das im Verhältnis der Gebietskörperschaften für die Wahrung ihrer Zuständigkeiten sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Art. 23 Abs. 1 B-VG hinlänglich. Es habe nämlich letztlich der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organs von Rechts wegen zählt, also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. Der (lediglich) auf Grund der dargestellten Bestimmung des § 1 Abs. 3 AHG 1949 haftende Rechtsträger wird sohin für eine materiell fremde Schuld in Anspruch genommen (vgl. OGH 13.12.2002, 1 Ob 8/02m). (hier: Da die aus einer allfälligen Rechtswidrigkeit des gewerbebehördlichen Bescheides resultierende Haftung des Bundes bereits rechtskräftig mit höchstgerichtlichem Urteil abgewiesen wurde, kommt auch eine Haftung der Landeshauptstadt Klagenfurt aus dem Haftungsgrund des § 1 Abs. 3 AHG 1949 nicht in Frage, steht diese ja in dem Zusammenhang mit dem gewerbebehördlichen Bescheid gemäß § 1 Abs. 3 AHG 1949 allenfalls für die fremde Schuld des anderen Rechtsträgers ein, für den das handelnde Organ funktionell eingeschritten ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2019040001.H02Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022