RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2019/04/0124

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §338 Abs1
GewO 1994 §338 Abs2
GewO 1994 §338 Abs3
GewO 1994 §82b Abs3
VwRallg

Rechtssatz

§ 338 GewO 1994 regelt die Berechtigung der Behörden zu gewerbebehördlichen Überprüfungen und die Verpflichtung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters diese zu dulden und daran mitzuwirken (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Zweck dieser Bestimmung (jeweils erster Halbsatz in § 338 Abs. 1 bis 3: "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich,") ist die Gewährleistung einer effizienten und schonenden Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden (vgl. dazu VwGH 23.10.2017, Ro 2017/04/0019, Rn. 9, mwN). Gemäß § 338 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 ist zwar der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Die in § 338 Abs. 2 GewO 1994 normierten Verpflichtungen des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters, wie etwa die Erteilung der notwendigen Auskünfte oder die Vorlage notwendiger Unterlagen, sind jedoch nicht von einer vorherigen Verständigung oder Ladung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters abhängig (vgl. VwGH 9.9.1998, 98/04/0101). Aus dem Zweck dieser Bestimmung ist vielmehr abzuleiten, dass die Verständigungspflicht des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters in Abs. 1 dazu dient, ihm grundsätzlich die Begleitung der behördlichen Kontrolltätigkeit und die Mitwirkung daran zu ermöglichen. Die behördliche Überprüfung setzt hingegen nicht die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters voraus (vgl. VwGH 15.6.1988, 87/04/0060). Aus der Bestimmung des § 338 GewO 1994 ist daher für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten gemäß den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. § 82b Abs. 3 GewO 1994, Prüfbefunde zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten bzw. aufzubewahren, nicht zu schließen, dass das damit verbundene Verlangen der Behörde zur Vorlage zwingend an den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu richten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L04

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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