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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §338Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde als für die Betriebsstätte gemäß § 47 Abs. 1 GewO 1994 bestellter Filialgeschäftsführer die Verletzung der jeweils sich aus den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, und Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie aus § 82b Abs. 3 GewO 1994 ergebenden Aufbewahrungspflicht zur Last gelegt. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen setzt nicht das Verlangen der Behörde nach Vorlage von Prüfbefunden bzw. der Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 sowie nach Einsicht darin gegenüber dem Revisionswerber voraus.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L03Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022