RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2019/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §338
GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §368
GewO 1994 §47 Abs1
GewO 1994 §82b Abs1
GewO 1994 §82b Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde als für die Betriebsstätte gemäß § 47 Abs. 1 GewO 1994 bestellter Filialgeschäftsführer die Verletzung der jeweils sich aus den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, und Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie aus § 82b Abs. 3 GewO 1994 ergebenden Aufbewahrungspflicht zur Last gelegt. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen setzt nicht das Verlangen der Behörde nach Vorlage von Prüfbefunden bzw. der Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 sowie nach Einsicht darin gegenüber dem Revisionswerber voraus.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L03

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten