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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Rechtssatz
Für die Erfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, oder Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs. 3 GewO 1994, wonach die Prüfbescheinigung iSd § 82b Abs. 1 leg. cit. "in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren" ist, reicht es nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs. 3 GewO 1994 nicht, dass die Prüfbefunde bzw. die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Wortlauts bei der Auslegung von Bescheiden - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0012, Rn. 38; 20.9.2012, 2011/07/0149, jeweils mwN). Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L05Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022