TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/16 B1401/93

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §304 BAO mit E v 16.06.94, G97/94.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. November 1992 mit der Begründung, daß Beweismittel neu hervorgekommen seien, die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens, mit dem ihm am 10. Juli 1986 Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979 vorgeschrieben worden war, nachdem die Herkunft von Mitteln zum Ankauf einer Liegenschaft nicht geklärt werden hatte können. In ihrer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung begründete die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Abweisung des Wideraufnahmsantrages unter anderem damit, daß eine Wiederaufnahme schon gemäß §304 BAO ausgeschlossen sei, da der Wiederaufnahmsantrag sowohl nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (1991), als auch nach Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung des Abgabenanspruches (1987 bis 1989) eingebracht worden sei.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §304 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 12/1993 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G97/94, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der Bescheid in Anwendung der aufgehobenen Vorschrift ergangen ist, ist nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1401.1993

Dokumentnummer

JFT_10059384_93B01401_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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