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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2019, Zl. LVwG-AV-28/001-2018, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. J Gesellschaft mbH in H, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, und 2. Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die belangte Behörde stellte auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt, mit Bescheid vom 7. November 2017 fest, dass näher bezeichnete auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei abgelagerte Aushubmaterialien bzw. grubeneigene Abraum- und Schlämmmaterialien in ihrer Gesamtheit Abfall darstellten, eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, bestimmte Abfallkategorien vorlägen und keine Deponieklasse gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege, da die Abfälle nicht in einer genehmigten Deponie abgelagert worden seien.
2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gab das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Teil Folge.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die erstmitbeteiligte Partei als auch die Revisionswerberin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 2. März 2022, Ra 2020/13/0017, aufgrund der Parteirevision das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0040, mwN). Die revisionswerbende Bundesministerin hat auf Anfrage erklärt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als gegenstandslos geworden erklären und das Verfahren einstellen.
7 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der Revisionswerberin eingetreten.
8 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 30. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130042.L00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022