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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §205 Abs1Rechtssatz
Aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleitete Folgewirkungen können für Fallkonstellationen nicht gelten, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen spezielle Anordnungen getroffen haben (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, mwN). § 205 Abs. 1 BAO enthält eine derartige spezielle Anordnung, wenn eine Verzinsung auch für den Fall der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorgesehen wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L03Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022