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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §205 Abs1Rechtssatz
Es entspricht der Ansicht der Literatur, dass insbesondere auch eine Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH zu einer zinsenrelevanten Nachforderung oder Gutschrift führen kann (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 8, mwN; vgl. auch - zur Ansicht der Verwaltung - AÖF Nr. 226/2001, Punkt 4). Der VwGH schließt sich dieser Ansicht schon deswegen an, weil § 205 Abs. 1 BAO insbesondere auch die Verzinsung von Differenzbeträgen aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorsieht, ohne insoweit eine bloß kassatorische Aufhebung auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L02Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022